ÜBERSICHTÜBER DEN NACHLASSRÄUMLICHKEITEN

Benutzungsordnung

  1. Die Bestände des Thomas-Bernhard-Archivs (TBA) können für wissenschaftliche, literarische oder publizistische Arbeiten benutzt werden. Die Thomas-Bernhard-Privatstiftung behält sich Einschränkungen in Einzelfällen vor.



  2. Th.-B.-Archiv - Grundriss Erdgeschoss;
    Foto: Betz

  3. Die Benutzerinnen und Benutzer werden gebeten, möglichst im Voraus Ankunft und voraussichtliche Dauer ihres Aufenthalts sowie ihre Benutzungswünsche schriftlich mitzuteilen.

  4.  
  5. Die Benutzerin bzw. der Benutzer trägt sich bei jedem Besuch des TBA in das Besucherbuch ein, füllt eine Benutzungsvereinbarung aus und unterschreibt sie. Dem Archiv unbekannte Personen weisen sich durch Reisepass oder Personalausweis aus.

  6.  
  7. Studierende sollten eine formlose Bestätigung ihres Forschungsvorhabens durch eine Betreuerin bzw. einen Betreuer aus einer akademischen Institution vorlegen.

  8.  
  9. Für jede gewünschte Archivalie ist ein eigener Bestellschein auszufüllen. Die gewünschten Materialien können jeweils nur in begrenzter Menge zur Verfügung gestellt werden. In Einzelfällen ist vor der Benutzung die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers einzuholen. Bestimmte Bestandsgruppen und Einzelstücke sind aus konservatorischen, rechtlichen oder anderen Gründen beschränkt oder gar nicht benutzbar.

  10.  
  11. Sämtliche Archivalien sind im Leseraum des TBA zu benutzen.

  12.  
  13. Mäntel, Handtaschen und Mappen dürfen nicht in den Leseraum mitgenommen werden. Eine Haftung für sämtliche mitgebrachten Gegenstände ist im gesamten Archivbereich ausgeschlossen.

  14.  
  15. Bei der Ausgabe der Archivalien empfiehlt es sich, eine sofortige Überprüfung auf Vollständigkeit und eventuelle Schäden vorzunehmen. Erfolgt keine Reklamation, so wird angenommen, dass die Materialien einwandfrei und vollständig übernommen wurden.

  16.  
  17. Mit dem ausgegebenen Objekten ist sorgfältig und schonend umzugehen. Die vorgefundene Ordnung ist strikt beizubehalten. Für eigene Notizen ist ausschließlich die Benutzung von Bleistiften erlaubt. Das Schreiben in und auf den Objekten und das Ablegen von Büchern oder sonstigen Materialien darauf ist untersagt, ebenso die Benutzung technischer Hilfsmittel (Scanner, Diktiergerät etc.).

  18.  
  19. Bei längerem Verlassen das Arbeitsplatzes und spätestens 15 Minuten vor Schließung des Leseraumes sind die Materialien vollständig und unversehrt zurückzugeben.
     
  20. Die Bibliothek des TBA ist frei zugänglich. Ausgenommen hiervon sind Widmungsexemplare und annotierte Exemplare, die wie Archivalien bestellt und benutzt werden.

  21.  
  22. Die Erlaubnis zur Einsicht in die Archivalien schließt nicht die Berechtigung zu deren Veröffentlichung ein. Jede Veröffentlichung (im Ganzen, in Auszügen, zitatweise oder in jeder Form der Erwähnung) bedarf der Genehmigung durch den Urheberrechtsinhaber.

  23.  
  24. Bei jeder Verwertung ist zumindest einmal als Quelle "Thomas-Bernhard-Archiv, Gmunden" ungekürzt anzuführen, im Weiteren genügt die Sigle TBA. Bei wissenschaftlichen Publikationen ist die Signatur hinzuzufügen. Die Benutzerin bzw. der Benutzer ist verpflichtet, von allen Veröffentlichungen und veränderten späteren Auflagen oder Nachverwertungen, für die Material des Archivs verwendet wurde, dem TBA ein Exemplar bei Erscheinen kostenlos und unaufgefordert zu überlassen. Das gilt auch für unveröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten.

  25.  
  26. Mit der Erlaubnis zur Veröffentlichung verliert das Archiv nicht das eigene Recht, diese Materialien in jeder Form auszuwerten oder Dritten eine Auswertung zu gestatten.

  27.  
  28. Die Vervielfältigung von Archivalien ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen, z.B. bei Editionsvorhaben oder Ausstellungen wird im Einzelfall entschieden.

  29.  
  30. Die vorliegende Benutzungsordnung ist Bestandteil der Benutzungsvereinbarung. Mit deren Unterzeichnung schließt die Benutzerin bzw. der Benutzer einen Vertrag mit dem TBA, vertreten durch die Archivleitung, ab. Die Benutzerin bzw. der Benutzer verpflichtet sich, diesen einzuhalten und haftet für alle Schäden und Nachteile, die dem Archiv bei Nichteinhaltung entstehen.